Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 35

§ 35 – Vermittlungsangebot

(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten. (2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen. (3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.

Kurz erklärt

  • Die Agentur für Arbeit vermittelt Ausbildungsuchende und Arbeitsuchende an Arbeitgeber.
  • Die Vermittlung zielt darauf ab, Ausbildungsverhältnisse und Beschäftigungsverhältnisse zu schaffen.
  • Personen mit erschwerten Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhalten zusätzliche Unterstützung.
  • Die Agentur berücksichtigt die Eignung und Leistungsfähigkeit der Suchenden sowie die Anforderungen der Stellen.
  • Vermittlung erfolgt auch über Internetplattformen, wobei Daten aus Selbstinformationseinrichtungen genutzt werden dürfen.